Der Vorsorgeauftrag wird erst wirksam, wenn Sie nicht mehr urteilsfähig sind. In diesem Fall kümmert sich die Person Ihres Vertrauens, die Sie im Vorsorgeauftrag festlegen, um Ihre persönlichen, finanziellen und rechtlichen Anliegen.
Der Vorsorgeauftrag tritt erst in Kraft, nachdem die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) diesen nach Eintritt der dauernden Urteilsunfähigkeit validiert hat. Dazu prüft die KESB auch die Eignung der beauftragten Person.
Damit der Vorsorgeauftrag in der Schweiz umgesetzt werden kann, müssen Sie zum Zeitpunkt der Validierung durch die KESB Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
Denken Sie daran, Ihren Vorsorgeauftrag bei Bedarf anzupassen, wenn sich Ihre finanzielle oder familiäre Situation ändert.
Zum Konfigurator
Ihre Eingaben im Konfigurator werden nicht gespeichert. Führen Sie deshalb alle Schritte bis zum Schluss durch und drucken Sie danach das PDF aus.
Die Voreinstellungen im Konfigurator spiegeln die häufigsten Fälle wider, können aber individuell angepasst werden.
Über das Fragezeichen erhalten Sie zusätzliche Informationen zum jeweiligen Thema.
Tipp! Bei komplexen Fragen oder spezifischen Anforderungen an die beauftragte Person empfehlen wir eine Beratung durch Expertinnen oder Experten der Luzerner Kantonalbank. Dies gilt auch, wenn Sie Inhaberin oder Inhaber bzw. Mitinhaberin oder Mitinhaber eines Unternehmens sind.
Informationen zu Liegenschaften: Angaben zu allfälligen Liegenschaften, inklusive Adresse und Grundstücknummern (z.B. ersichtlich in der Steuererklärung).
Aus organisatorischer Sicht empfehlen wir, eine Hauptperson für sämtliche Anliegen festzulegen. Das heisst, eine einzelne Person sowohl für die Personen- und Vermögenssorge als auch für die damit zusammenhängende Vertretung im Rechtsverkehr.
Zusätzlich können Sie eine Ersatzperson bestimmen, falls die Hauptperson das Mandat ablehnt oder verstirbt, bzw. falls die KESB sie als ungeeignet einstuft.
Sie können im Vorsorgeauftrag auch Personen berücksichtigen, die bei der Erstellung des Vorsorgeauftrags noch minderjährig sind. Spätestens bei der Validierung des Vorsorgeauftrags durch die KESB muss diese Person jedoch volljährig sein, damit sie für die Aufgabe in Betracht gezogen werden kann. Ausserdem muss die KESB noch weitere Eignungskriterien dieser Person bestätigen.
Die beauftragte Person hat Anspruch auf Spesenersatz und eine Entschädigung. Diese sind im Vorsorgeauftrag festzuhalten. Der von der KESB festgelegte Stundensatz liegt in der Regel bei 40 Franken.